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Lebt ein Ehepaar getrennt voneinander und verlangt der eine Ehepartner einen Umgang mit dem gemeinsamen Familienhund, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1361 a Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehepartner den Umgang mutwillig verweigert. Ein Hund gilt zudem als ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im November 2012 entschieden hatte ab sofort getrennt voneinander zu leben, entbrannte ein Streit um den Familienhund. Der Ehemann weigerte sich seiner Ehefrau den Umgang mit dem
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt bejahte einen Herausgabeanspruch der Ehefrau nach § 1361 a Abs. 2 BGB. Dies würde der Billigkeit entsprechen, da der Ehemann den Kontakt seiner Ehefrau mit dem
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Ehemanns daher zurück. Der Ehefrau habe gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch zugestanden. Diese Vorschrift sei auf Haustiere und damit auch auf den Familienhund sinngemäß anzuwenden gewesen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.1998 - 2 UF 230/97 -).
Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, so das Oberlandesgericht weiter, dass sie Alleineigentümerin des Hundes war. So sei vorgetragen worden, dass sich beide
Es habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts trotz dessen, dass beide
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18476
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