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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2010
II-10 WF 240/10 -

Getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Umgangs­recht mit dem Familienhund

Regelungen über Umgangsrecht mit gemeinsamen Kind nicht auf Umgangsrecht mit Hund übertragbar

Einem getrennt lebenden Ehegatten steht kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ihr Begehren blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos.

Zeitweise Nutzungsregelung kann nicht mit Vorschriften über Hausratsverteilung bei getrenntlebenden Ehegatten begründet werden

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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