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Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozessbevollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Beschwerde für begründet und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Sachverständige sei gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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