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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.08.2020
4 W 30/20 -

Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit

Formulierung begründet keine Herabsetzung oder Verunglimpfung

Bezeichnet ein Sachverständiger in seinem Gutachten zusammenfassend und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung als untechnischen Begriff die Arbeiten als "Pfusch am Bau" rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Formulierung liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Person des Bauhandwerkers. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Schwerin im Jahr 2020 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Mangelhaftigkeit einer auf dem Grundstück des Klägers verbauten Versickerungsgrube beauftragt. In dem darauffolgenden detaillierten Gutachten führte der Sachverständige abschließend aus: "Die Arbeiten können mit einer nichttechnischen Begrifflichkeit als Pfusch am Bau bezeichnet werden.". Der Beklagte sah in dieser Formulierung einer Herabsetzung seiner Person und beantragte daher die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht folgte dem nicht. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

Keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Sachverständige sei nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zwar könne sich eine solche Besorgnis aus groben Fehlgriffen in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfälligen, herabwürdigenden oder gar beleidigenden Äußerungen des Sachverständigen ergeben. Jedoch reiche ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangssprachlicher Redewendungen für sich allein genommen nicht aus. So lag der Fall hier.

Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung durch Bezeichnung "Pfusch am Bau"

Der Sachverständige habe lediglich zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis eines untechnischen Begriffs die Arbeiten des Beklagten als "Pfusch am Bau" bezeichnet, so das Oberlandesgericht. Zwar werden die Arbeiten damit negativ bewertet. Jedoch habe sich die Äußerung nur auf deren Qualität bezogen und nicht gegen die Person des Beklagten. Ein (gerade) die Person des Beklagten herabsetzender oder verunglimpfender Charakter sei der Formulierung nicht zu entnehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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