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Bezeichnet ein Sachverständiger in seinem Gutachten zusammenfassend und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung als untechnischen Begriff die Arbeiten als "Pfusch am Bau" rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Formulierung liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Person des Bauhandwerkers. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Schwerin im Jahr 2020 wurde ein
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Sachverständige sei nicht wegen
Der Sachverständige habe lediglich zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis eines untechnischen Begriffs die Arbeiten des Beklagten als "Pfusch am Bau" bezeichnet, so das Oberlandesgericht. Zwar werden die Arbeiten damit negativ bewertet. Jedoch habe sich die Äußerung nur auf deren Qualität bezogen und nicht gegen die Person des Beklagten. Ein (gerade) die Person des Beklagten herabsetzender oder verunglimpfender Charakter sei der Formulierung nicht zu entnehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29253
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