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Tippt sich ein Sachverständiger im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf den Vortrag des Klägervertreters mit dem Zeigefinger an die Schläfe, so liegt darin ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachverständigen zu erwartenden Sorgfalt. Die Vogelgeste begründet Zweifel an die Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen und kann damit zu seiner Ablehnung wegen Befangenheit führen. Kommt es dazu, so verliert er aufgrund der grob fahrlässig herbeigeführten Ablehnung wegen Befangenheit seinen Vergütungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall tippte sich eine Sachverständige im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart nach den Ausführungen des Rechtsanwalts des Klägers mit dem Zeigefinger an die Schläfe und zeigte ihm damit den Vogel. Der Kläger beantragte daraufhin die
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Sachverständigen zurück. Ihr habe kein Anspruch auf die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Sachverständige ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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