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Nimmt ein Ehegatte während einer lebensbedrohlichen Erkrankung des anderen Ehegatten eine neue Beziehung auf und macht diese öffentlich, so ist dem erkrankten Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der erforderlichen Trennungszeit unzumutbar. Er kann daher noch vor Ablauf der Trennungszeit gemäß § 1565 Abs. 2 BGB die Scheidung beantragen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau war seit einigen Jahren lebensbedrohlich erkrankt. Nachdem die Ärzte die Heilungschancen ausgeschlossen haben, erfolgte nur noch eine palliative Behandlung. Die Lebenserwartung der Ehefrau war ungewiss. In dieser Situation nahm der Ehemann im Jahr 2014 eine neue Beziehung auf. Seiner Ehefrau erzählte er davon nichts. Es erfolgte auch keine Trennung. Die Ehefrau erfuhr von der Beziehung, die ihr Ehemann auch nach außen zeigte, durch einen Dritten. Da der Ehemann in der Folgezeit nicht bereit war, die außereheliche Beziehung zu beenden, beantragte die Ehefrau noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs die Scheidung.
Das Amtsgericht Göppingen gab dem Scheidungsantrag statt. Es begründete dies damit, dass der
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Aufgrund des Vorliegens eines Härtegrundes im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB sei die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24995
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