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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.08.2008
13 O 17/08 -

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen ländlichen Nebenweg

Nur so schnell fahren, wie es die Straße hergibt

Die moderne Automobiltechnik schreitet immer weiter voran. Doch so ausgefeilt die Federung heutiger Fahrzeuge auch sein mag: Der Fahrer sollte auch immer den Straßenuntergrund im Auge behalten, wenn er aufs Gaspedal tritt. Beschädigt er nämlich seinen Pkw auf einem ländlichen Nebenweg, kann er von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er die Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage einer Autoeigentümerin gegen eine Kommune auf Schadensersatz wegen einer beschädigten Felge abgewiesen wurde. Zwar befanden sich in der Ortsverbindungsstraße Schlaglöcher. Wesentliche Schadensursache war aber, dass der Sohn der Klägerin zu schnell unterwegs war.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Sohn wohnten in einem winzigen Weiler, der über eine schmale Ortsverbindungsstraße erschlossen ist. Im Sommer 2007 fuhr der Sohn der Klägerin mit ihrem Pkw auf dem Weg nach Hause bei Dunkelheit und Regen in eines von zahlreichen Schlaglöchern und „lieferte“ dabei eine Felge. Schaden: Gut 600 €. Die wollte die Klägerin von der für den Straßenunterhalt zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen.

Gerichtsentscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg führte aus, insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führenden untergeordneten Straße mit geringer Verkehrsbedeutung, die ersichtlich kein befestigtes Bankett besitzt, müsse von den Verkehrsteilnehmern mit Beschädigungen der Fahrbahndecke gerechnet werden. Wie ein Sachverständigengutachten ergab, musste der Sohn der Klägerin aber mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Das sah das Gericht unter Berücksichtigung der Ortskenntnis des Sohnes als eine den Witterungs- und Straßenverhältnissen unangepasste Geschwindigkeit an. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.11.2008

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