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Der Streupflichtige muss nicht nach jeder Verwendung des Streuguts dieses gleich wieder beseitigen. Gerade ein Splitt-Salz-Gemisch soll präventiv gegen die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren schützen. Ein Splitt-Salz-Gemisch stellt zudem ein geeignetes Streumittel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende März 2015 stürzte eine Radfahrerin im Norden von Schleswig-Holstein bei einem Abbiegevorgang und verletzte sich dabei. Sie gab an, auf einen für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und dort aufgrund des ausgebrachten Streuguts weggerutscht zu sein. Zur Unfallzeit herrschte aber kein Frost und die Fahrbahnbedingungen waren einwandfrei. Die Radfahrerin warf nun der Gemeinde vor, das
Das Landgericht Flensburg wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach stelle die mangelnde Räumung des Streuguts keine Pflichtverletzung dar, weil Ende März grundsätzlich noch mit Nacht- und Bodenfrost zu rechnen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der beklagten Gemeinde sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.
Von einem Streupflichtigen könne nicht erwartet werden, so das Oberlandesgericht, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte
Das verwendete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29708
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