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Solange jederzeit mit erneutem Schneefall und Glatteis zu rechnen ist, besteht keine Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen zum Entfernen von Streugut. Dies gilt selbst dann, wenn sich die winterliche Wetterlage zwischenzeitlich beruhigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin kam aufgrund des auf dem Weg befindlichen Streuguts Anfang Februar auf einem zum Bahnsteig des Bahnhofs führenden Weg zu Fall und verletze sich. Das
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen. Es sei für die Beklagte unzumutbar gewesen, das
Dem Bahnbetreiber obliege nach Ansicht des BGH keine besonderen Sicherungspflichten. Das auf den Wegen verbleibende
Es sei weiterhin zu berücksichtigen, so der BGH, dass die von dem
Nach Auffassung des BGH sei eine
BGB § 823 Abs. 1
Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muss Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muss.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14657
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