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Wenn ein Autohändler einen Gesamtpreis angibt, der keine Überführungskosten enthält, handelt er wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Händler ein Fahrzeug im Internet an. Er hatte in der Internetdarstellung formuliert: "Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst." Diese Angabe reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Beim Vergleich im Internet würden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt.
Die mit 495,- EUR angesetzten
Es handele sich bei dem Verstoß auch nicht um eine so genannte Bagatelle. Der Betrag von 495,- EUR entspreche im beanstandeten Fall etwa 3 % des Kaufpreises, so dass schon deshalb die Annahme eines ganz geringfügigen Verstoßes ausscheide.
Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5557
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