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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14.10.2004
13 U 187/04 -

Endpreis für Neuwagen muss Überführungskosten enthalten

Wenn Autohändler in Werbeanzeigen einen Endpreis angeben, muss dieser die Überführungskosten enthalten. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preis "zzgl. Überführung" ist unlauter und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die Überführungskosten nicht beziffert sind und wenn das Fahrzeug nicht selbst beim Hersteller abgeholt werden kann.

Wenn das Auto allerdings schon beim Händler zum Verkauf bereit steht, muss der Preis auch die Überführungskosten, so sie denn berechnet werden sollen, gesondert und der Höhe nach spezifiziert angeben werden. Für den Verbraucher seien die Kosten für die Überführung mit kaufentscheidend.

der Leitsatz

Die Werbung eines Autohändlers für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Preise „zzgl. Überführung“ verstößt jedenfalls dann gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV, wenn die Überführungskosten mangels eines Angebots an den Kunden, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen, obligatorisch anfallen und wenn die Kosten nicht beziffert sind.

Eine solche Werbung ist regelmäßig geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und Mitbewerber „nicht unerheblich“ im Sinn des § 3 UWG zu beeinträchtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2005
Quelle: ra-online

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