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Wer Fahrzeuge zum Kauf anbietet und lediglich in einem Sternchen-Hinweis PKW-Überführungskosten angibt, verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) und begeht damit einen Wettbewerbsverstoß. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Händler bot Fahrzeuge zum Verkauf an. Er gab dazu einen Preis an, der jedoch mit einem Sternchen-Hinweis versehen war. Im dazugehörigen Bezugstext stand, dass zum angegeben Preis noch
Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des PKW-Händlers zurück. Dieser habe eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, in dem er gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwiderhandelte, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
Der Händler habe gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen, so das Oberlandesgericht weiter. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen mit Waren wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Dieser Pflicht sei der Händler nicht nachgekommen.
Die unlautere Handlung des Händlers sei nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig gewesen, weil sie geeignet gewesen sei, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinflussen. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht zum einen auf die Urteilsgründe des Landgerichts und zum anderen auf das Bestehen einer Nachahmungsgefahr. Mitbewerber hätten nämlich gezwungen sein können nachzuziehen und ihre Fahrzeuge ebenfalls ohne Angabe der
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Zweck der
Schließlich habe der PKW-Händler nach Einschätzung des Oberlandesgerichts eine unlautere Handlung vorgenommen, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17141
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