wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007
I-1 U 182/06 -

Rennradfahrer müssen einen Schutzhelm tragen

Anderenfalls trifft einen Freizeitsportler im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden

Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatz­anspruch mindern oder ausschließen kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte über die Schadensersatzklage eines 67 Jahre alten Hobbyradlers zu entscheiden, der im Sommer 2005 am Niederrhein mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenüber sah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinem Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet, die das Hinterrad wegrutschen ließ und ihn selbst zu Boden warf. Infolge des Sturzes hatte er schwere Kopfverletzungen, u. a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur erlitten.

Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Der Senat bestätigte das Urteil, führte aber in den Entscheidungsgründen ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetze, mangels entsprechender Übung nicht ohne weiteres abverlangen könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, sei die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Falle eines Sturzes oder der Kollision mit Kraftzeugen eintreten können, zu schützen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2007
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-1-U-18206_Rennradfahrer-muessen-einen-Schutzhelm-tragen~N3873

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3873 Dokument-Nr. 3873

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.