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Auch wenn es für Radfahrer empfehlenswert ist, aus Sicherheitsgründen einen Schutzhelm zu tragen: Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Sie müssen sich deshalb auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erleiden, die durch einen Kopfschutz möglicherweise vermieden oder gemildert worden wären. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Schadensersatzprozess zwischen zwei Radfahrerinnen.
Lesetipp - refrago:
Die Beklagte war auf unübersichtlicher Strecke auf die linke Seite eines Radweges geraten und dort gegen eine entgegenkommende Radfahrerin geprallt. Diese stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu, darunter eine Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung. Wegen ihrer lang anhaltenden Beschwerden und monatelanger Arbeitsunfähigkeit sprach das OLG Nürnberg der Verletzten 5.000 DM Schmerzensgeld zu. Zusätzlich erhält die Hausfrau 13.840 DM Entschädigung für ihre monatelange Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung.
Die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung hatten argumentiert, die Verletzte habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe. Diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
Für Radfahrer sei - anders als für Motorrad- oder Mofafahrer - ein Kopfschutz nicht vorgeschrieben. Solange für sie keine Helmpflicht bestehe, könne einem Radfahrer daher der Verzicht auf einen Schutzhelm haftungsrechtlich nicht als Mitverschulden angekreidet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 3015
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