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Kommt es durch eine abgerissene Antenne zu Lackschäden während des Waschvorgangs in einer automatischen Waschanlage, so haftet dafür der Betreiber in der Regel nicht. Denn der Schaden beruht nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage. Zudem muss der Betreiber die Anlage nicht alle ein bis zwei Stunden auf Fremdgegenstände kontrollieren. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall kam es an einem Vormittag im Dezember 2010 zu Lackschäden an einem Fahrzeug nach Benutzung einer zu einer Tankstelle gehörenden Waschanlage. Nachdem der Autofahrer die Schäden meldete und es zu einer Überprüfung der Anlage kam, stellte man fest, dass die Schäden durch eine abgerissene etwa 30 cm lange
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Waschanlagenbetreibers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Autofahrer habe weder nach § 823 Abs. 1 BGB noch nach §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn dem Betreiber der Waschanlage sei keine Verletzung seiner
Zwar müsse ein Waschanlagenbetreiber im Rahmen seiner Schutz- bzw.
Des Weiteren habe der Betreiber der Waschanlage nach Ansicht des Oberlandesgerichts diese auch nicht im Zwei- oder Drei-Stunden-Rhythmus überwachen müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage beruhte, sondern in Gestalt einer abgerissenen Antenne auf einer unsachgemäßen Bedienung durch einen Vorbenutzer. Der Schadenseintritt habe daher durch regelmäßige Wartungen und Kontrollen weder beeinflusst noch vorhergesehen werden können. Allenfalls eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge hätte die Gefahr, die durch abgerissene Fahrzeugteile droht, merklich reduzieren können. Eine solche dichte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16535
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