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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2015
1 U 31/15 -

Sturz auf Gehweg aufgrund Unebenheit: Nächtliches Joggen auf Gehweg erfordert erhöhte Sorgfalt

Außerachtlassen der Sorgfalt führt zum Ausschluss von Schadens­ersatz­ansprüchen

Stürzt ein nächtlicher Jogger aufgrund einer großflächigen, aber trotz der Dunkelheit gut erkennbaren Unebenheit auf dem Gehweg, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu. Insofern ist zu beachten, dass das nächtliche Joggen auf einen Gehweg eine erhöhte Sorgfalt und Achtsamkeit erfordert. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt joggte eine Frau an einem Tag im November 2013 gegen 18 Uhr auf einem Gehweg. Aufgrund eines Versehens war ein Teil des Gehwegs nach erfolgten Bauarbeiten immer noch großflächig mit Splitt aufgefüllt, wodurch es zu Unebenheiten auf dem Gehweg kam. Die Joggerin erkannte die Unebenheit nicht und stürzte. Wegen der erlittenen Verletzungen klagte sie gegen die Eigentümerin des Gehwegstücks auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Zwar habe die Beklagte durch ihre Bautätigkeit und das unzureichende Verschließen der Baugrube eine Gefahrenquelle geschaffen. Jedoch sei ihr keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen.

Erkennbarkeit der Unebenheit erfordert erhöhte Sorgfalt

Der geöffnete und unzureichend verfüllte Teil des Bürgersteigs habe sich vom Rest farblich unterschieden, so das Oberlandesgericht. Zudem habe er in Form von Splitt aus einem anderen Material als der asphaltierte Bürgersteig im Übrigen bestanden. Damit sei erkennbar gewesen, dass der Bürgersteig an dieser Stelle Besonderheiten aufwies. Dieser optische Eindruck habe einen, zu entsprechender Sorgfalt verpflichteten Fußgänger, dazu veranlassen müssen, diese Stelle mit erhöhter Achtsamkeit zu passieren. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin im Dunkeln joggte. Die verschiedenen Oberflächenbeläge seien bei der an der Stelle vorhandenen üblichen Beleuchtung erkennbar gewesen. Da die Unterschiede insoweit wahrnehmbar gewesen seien, habe mit einer Unebenheit gerechnet werden müssen.

Überwiegendes Mitverschulden

Selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte, habe das Mitverschulden der Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts überwogen. Die Haftung der Beklagten wäre dahinter vollständig zurückgetreten (§ 254 Abs. 1 BGB). Das Joggen in Dunkelheit auf einem Gehweg, erfordere eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Aufgrund der schnellen Fortbewegung sei das Sturzrisiko erhöht und die Wahrnehmungs- sowie Reaktionsgeschwindigkeit eingeschränkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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