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Bei einem wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau auf dem
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies - wie auch die Vorinstanz - die Klage der Frau ab. Die Gemeinde müsse nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haften.
Nach den Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts sei der Verkehrssicherungspflichtige - von besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen - in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender
Inhalt der
Das Sicherungsbedürfnis richte sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden. Eine Höhendifferenz von 2 cm - 2,5 cm, die der
Bei dem Fußwege handele sich um einen wenig frequentierten und übersichtlichen Weg in einem Wohngebiet; anders als etwa in Fußgängerzonen sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8121
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