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Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stürzte im Herbst 2012 auf einem
Der Kläger hielt die beklagte
Die beklagte
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17140
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