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Für den Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Zudem muss der Empfänger nicht seinen gesamten Posteingang offenlegen, um den E-Mail-Zugang nachweisen zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Berufungsverfahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der
Das Oberlandesgericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Empfänger nicht verpflichtet, zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34033
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