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Im Geschäftsverkehr gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Wann die E-Mail tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 fand vor dem Landgericht Berlin ein Klageverfahren wegen Zahlung eines restlichen Werklohns statt. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vergleich über den Werklohn zustande gekommen war. Im Dezember 2018 hatte die Klägerin der Beklagten mittels einer an einem Donnerstag um 9.19 Uhr versendeten
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin bejahten das Zustandekommen des Vergleichs. Die Klägerin habe das Vergleichsangebot nicht wirksam zurücknehmen können. Denn die entsprechende
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine
Damit sei die
BGB §§ 779, 147 Abs. 2, § 130; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34117
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