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Ein Ausdruck aus dem Postausgangssystem des Absenders einer E-Mail, wonach die versendete E-Mail vom Mailserver auf das E-Mail-Konto des Empfängers abgerufen wurde, begründet einen Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail. Jedoch stellt der Beweis des Absendens der E-Mail keinen Anscheinsbeweis zum Zugang dar. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin in einem Verfahren zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung auch Verzugszinsen geltend. Sie führte dazu an, dass sie im Juli 2017 eine
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 27.07.2017 zu, da die beklagte Fluggesellschaft ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug gewesen sei. Die
Zwar ergebe sich ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26590
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