wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25.05.2021
2 U 8/19 -

Zulässige Löschung eines Post und Sperrung eines Nutzeraccounts wegen Bezeichnung von Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge"

Vorliegen einer strafbaren Beleidigung und Volksverhetzung

Bezeichnet der Nutzer eines sozialen Netzwerks in Posts Menschen als "Untermenschen" und "kriminelle Eindringlinge", so rechtfertigt dies auf Basis des Netz­werk­durch­setzungs­gesetzes die Löschung der Posts und die Sperrung der Nutzerkontos. In der Bezeichnung als "Untermenschen" liegt eine strafbare Beleidigung und Volksverhetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Nutzer eines sozialen Netzwerks im Jahr 2018 vor dem Landgericht Schwerin gegen die Löschung zweier Posts und die zweimalige Sperrung seines Nutzerkontos. Der Nutzer hatte in einem Post im Mai 2018, die am Osterwochenende 2018 in einem Park versammelten Männer bosnischer Herkunft, die - lagernd um ein Dutzend an Drehspießen gegrillte Schafe - Ostern feiern wollten, als "Untermenschen" bezeichnet. In einem Post von Juni 2018 hatte er Flüchtlinge, die sich auf einem privaten Rettungsschiff befanden als "kriminelle Eindringlinge" bezeichnet. Das Landgericht Schwerin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Zulässigkeit der Löschung der Posts und Sperrung des Nutzerkontos

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Löschung der beiden Posts und die Sperrung des Nutzerkontos sei zulässig. Die Bezeichnung als "Untermenschen" stelle eine strafbare Beleidigung und Volksverhetzung dar. Durch die pauschale und sachgrundlose Bezeichnung "kriminelle Eindringlinge" werde das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. Die Löschung und Sperrung seien auf Basis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zulässig. Somit komme es nicht auf die Wirksamkeit und Reichweite der Nutzungsbedingen des sozialen Netzwerks an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Rostock_2-U-819_Zulaessige-Loeschung-eines-Post-und-Sperrung-eines-Nutzeraccounts-wegen-Bezeichnung-von-Menschen-als-Untermenschen-und-kriminelle-Eindringlinge~N30549

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30549 Dokument-Nr. 30549

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.