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Ein soziales Netzwerk kann auch dann einen Beitrag löschen, der den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, wenn es an einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel in den Nutzungsbedingungen fehlt. Das Recht zur Löschung rechtswidriger Inhalte ergibt sich aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 postete eine Nutzerin bei Facebook zum Thema Elterntaxis einen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte zum Fall aus, dass sich die Beklagte wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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