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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022
14 U 270/20 -

Soziales Netzwerk kann volksverhetzende Beiträge auch bei Fehlen einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel löschen

Löschung rechtwidriger Inhalte gemäß Netzwerk­durch­setzungs­gesetz

Ein soziales Netzwerk kann auch dann einen Beitrag löschen, der den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, wenn es an einer diesbezüglichen, wirksamen Klausel in den Nutzungsbedingungen fehlt. Das Recht zur Löschung rechtswidriger Inhalte ergibt sich aus dem Netzwerk­durch­setzungs­gesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 postete eine Nutzerin bei Facebook zum Thema Elterntaxis einen Beitrag, in dem sie angab, dass es einen solchen Luxus in ihrer Kindheit nicht gegeben habe. Ein weiterer Nutzer antwortete darauf: "Da war die Wahrscheinlichkeit aber auch nicht so groß wie heute unterwegs vom Flüchtling gemessert oder vergewaltigt zu werden.". Facebook wertete diesen Kommentar als Volksverhetzung und löschte ihn. Dagegen richtete sich die Klage des Nutzers. Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte.

Recht zur Löschung trotz Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel in Nutzungsbedingungen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte zum Fall aus, dass sich die Beklagte wegen der Löschung des Beitrags nicht auf die entsprechende Klausel in ihren Nutzungsbedingungen berufen könne, da diese gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Jedoch könne eine Löschung auch ohne Anwendung der AGB gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen rechtwidrigen Inhalt, wie etwa eine Volksverhetzung, handele. Es sei dann Sache der Beklagten zu beweisen, dass die beanstande Äußerung des Klägers den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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