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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 18.03.2021
2 U 19/20 -

Bezeichnung eines anderen Nutzers als "Musel" rechtfertigt Sperrung des Nutzerkontos

Vorliegen einer Schmähung und Beleidigung

Bezeichnet der Nutzer einer Social-Media-Plattform einen anderen Nutzer in einem Post als "Musel", so rechtfertigt dies die Sperrung des Nutzerkontos. Denn insofern liegt zumindest eine Schmähung, wenn nicht sogar eine Beleidigung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Nutzer einer Social-Media-Plattform im Jahr 2019 Klage vor dem Landgericht Schwerin gegen die Sperrung seines Nutzerkontos. Hintergrund der Sperrung war, dass er in einem Post schrieb: "Der Musel ist ziemlich rassistisch". Der Post hatte keinen Bezug zu einer inhaltlich-sachlichen Diskussion. Das Landgericht wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Zulässige Sperrung des Nutzerkontos aufgrund Persönlichkeitsverletzung

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers sei zulässig gewesen. Durch die Verwendung des Begriffs "Musel" habe der Kläger zumindest das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bezeichneten verletzt. Es liege eine Schmähung vor, hinter der die Meinungsfreiheit zurücktrete.

Begriff "Musel" als Beleidigung

Zudem spreche nach Ansicht des Oberlandesgerichts einiges dafür, dass die Bezeichnung "Musel" einen beleidigenden Sinngehalt habe, was ebenfalls die Sperrung rechtfertige. Der Begriff weise eine gewisse Nähe zum Begriff "Neger" auf, der heute ganz überwiegend als beleidigend empfunden wird. Die Anrede eines Menschen als "Musel" werde verbreitet ebenfalls als kränkend und ehrabschneidend empfunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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