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Ein Hundehalter ist unter Umständen gut beraten, eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Tierhalterhaftung haftet er grundsätzlich für Schäden, die das Tier jemandem zufügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Frau aus Dissen am Teutoburger Wald, war bei einem Bekannten in Osnabrück zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Dort lief ein
Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den
Das Landgericht Osnabrück hatte den Mann zu vollem Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne vorliegend nicht festgestellt werden. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den
Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen
Der Hundehalter hat nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts seine Berufung zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25611
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