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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2014
VI ZR 372/13 -

Tierhalterhaftung: Betreiber einer Hundepension kann Schaden­ersatz­anspruch wegen Hundebiss zustehen

Gewerbliche und professionelle Tätigkeit des Hunde­pension­betreibers führt nicht zum Ausschluss der Tierhalterhaftung

Wird der Betreiber einer Hundepension von einem Hund gebissen, so kann ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Der Umstand, dass er gewerblich und professionell tätig ist, führt nicht generell zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung. Dies kann allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens zu einer Anspruchskürzung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einer Border-Collie-Mischlingshündin in die Ober- und Unterlippe gebissen. Sie klagte aufgrund dessen gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadenersatz.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Vechta als auch das Landgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen der freiwilligen Risikoübernahme der klägerischen Hundepensionbetreiberin ausgeschlossen sei. Sie habe die Herrschaft über das Tier vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen. Dem Hundehalter sei demgegenüber eine Einflussnahme auf die Hündin nicht möglich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte grundsätzliche Haftung des Hundehalters

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass der Haftung des Hundehalters aus § 833 BGB nicht entgegengestanden habe, dass die Klägerin die Hündin für mehrere Tage in ihre Hundepension aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Denn die Tierhalterhaftung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn ein Tieraufseher, hier die Klägerin, im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird.

Kein Haftungsausschluss aufgrund freiwilliger Risikoübernahme

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es wegen einer freiwilligen Risikoübernahme der Klägerin nicht zu einem Haftungsausschluss des Hundehalters gekommen. Eine solche vollständige Haftungsfreistellung des Hundehalters werde nämlich nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen. Setzen sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aus, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, liege ein solcher Ausnahmefall nicht vor (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08 = VersR 2009, 693).

Fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf Tier unerheblich

Zudem sei es regelmäßig unerheblich, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der Hundehalter während der Unterbringung des Tieres in der Pension keine Einflussmöglichkeit auf das Tier hat. Denn die Tierhalterhaftung bleibe auch bei längerer Überlassung des Tieres an einen Dritten bestehen, wenn der Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert oder Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes übernimmt.

Professionalität der Hundebetreuung unbeachtlich

Die Professionalität der Hundebetreuung habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zu einem Haftungsausschluss des Hundehalters geführt. Denn es sei zu beachten, dass auch ein Fachmann nicht jede typische Tiergefahr beherrschen kann, vor allem da er in der Regel die Eigenarten des Tieres nicht kennen wird.

Eventuelles Mitverschulden ist zu prüfen

Da die gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung aber im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden könne, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Vechta, Urteil vom 04.04.2013
    [Aktenzeichen: 11 C 147/13]
  • Landgericht Oldenburg, Urteil vom 30.07.2013
    [Aktenzeichen: 9 S 239/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 772Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 772
  • NJW 2014, 2434Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2434
  • NZV 2014, 403Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 403

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