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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.07.2014
6 U 236/13 -

Sparkasse darf Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung in Darlehensverträgen nicht weiter verwenden

Klausel verstößt gegen schadens­ersatz­rechtlich anerkanntes Bereicherungsverbot

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Sparkasse untersagt, eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung zu verwenden, die vorsah, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt blieben.

Klausel führt zu unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer

Das Landgericht Aurich hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg untersagte die Verwendung der Klausel. Aus Sicht der Richter führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte so genannte Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d.h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe.

Kreditinstitut würde durch Anwendung der Klausel höheren Zinsbetrag als bei Ausschöpfung der Sondertilgungen erlangen

Unter der Vorfälligkeitsentschädigung sei derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen aus Sicht des Oberlandesgerichts diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringert sich die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamtzinsbetrag. Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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