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Wird ein Darlehensvertrag einverständlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall war im Darlehensvertrag selbst ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung lediglich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens durch die Bank geregelt. Eine Kündigung war jedoch nicht erfolgt.
Die Parteien hatten vielmehr auf Betreiben der Bank hin einen Aufhebungsvertrag geschlossen und den Darlehnsvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet.
Eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung war dabei jedoch nicht getroffen worden. Das Angebot zur Aufhebung des Darlehensvertrages war auch nicht von einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht worden. Dieses Angebot sei aus der Sicht des Darlehensnehmers nur so zu verstehen gewesen, dass die Bank eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags wünschte, ohne diese von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
An diesem objektiven Erklärungswert müsse sich der Darlehensgeber festhalten lassen. Sei ein Aufhebungsvertrag ohne Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung zwischen den Parteien zustande gekommen, so könne die darlehnsgewährende Bank ihn nicht mehr einseitig nachträglich abändern.
Auf den gesetzlichen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB könne sich die beklagte Darlehensgeberin wegen der einverständlichen Aufhebung des Darlehensvertrages nicht berufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 22.09.2005
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Dokument-Nr. 1062
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