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Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückführung eines Darlehens an die Bank zahlen muss, sind nicht ungewöhnlich. Sie sind die Gegenleistung dafür, dass die Bank einer nicht geplanten Rückzahlung zustimmt und dafür auf Zinsen verzichtet, und können auch formularmäßig vereinbart werden.
Solche Vereinbarungen sind aber nur dann wirksam –so hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am letzten Donnerstag entschieden - wenn nicht die übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages einen derart vollständigen und abgeschlossenen Eindruck machen, dass eine in beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorfälligkeitsklausel nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden überraschend wirkt, oder wenn der Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsklausel und Vertragsbestimmungen derart ungeklärt ist, dass die Vertragsgestaltung daher gegen das von Klauselverwendern zu beachtende Transparenzgebot verstößt.
Gegen beide Voraussetzungen verstieß nach Auffassung der Richter der von der beklagten Bank verwendete "Bausparsofortdarlehen"- Vertrag, da er lediglich die Formulierung enthielt “Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird mit dem Bausparguthaben und Bauspardarlehen nach Zuteilung zurückgezahlt“, ohne für den Fall vorzeitiger Zuteilung noch näher auf die in weiteren „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ enthaltene Vorfälligkeitsklausel hinzuweisen.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 03.02.2004
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Dokument-Nr. 198
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