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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat eines Stromanbieters eine irreführende, unlautere Handlung darstellt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende
Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem - anhand seines bisherigen Verbrauchs geschätzten - monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26551
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