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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2008
6 U 111/08 -

Unlautere Kundenwerbung eines Stromversorgers untersagt

Unternehmen B darf nicht behaupten, es hätte sich mit Unternehmen A zusammengeschlossen

Das klagende Energieversorgungsunternehmen A. nimmt das beklagte Stromversorgungsunternehmen B. im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen unzutreffender Angaben bei der Werbung von Stromkunden auf Unterlassung in Anspruch. Das klagende Unternehmen A. betreibt ein Versorgungsunternehmen in dem Bereich Strom, Gas, Wärme und Wasser, das beklagte Unternehmen B. ist ein bundesweit tätiges Stromversorgungsunternehmen. Im Oktober 2007 kündigte das Unternehmen A. seinen Stromkunden in M. eine Erhöhung des Nettopreises für den Stromtarif X. zum Jahresbeginn 2008 an. Anfang des Jahres 2008 führte das beklagte Unternehmen B. im Raum M. eine Werbeaktion mit Hausbesuchen durch, um Kunden des Unternehmens A. für einen Wechsel des Stromanbieters zu gewinnen.

Nach der Beweisaufnahme stand für das Landgericht fest, dass der Vertriebsmitarbeiter V. des beklagten Unternehmens B. eine Kundin des Unternehmens A. aufsuchte und ihr erklärte, A. und B. hätten sich zusammen geschlossen. Dadurch konnte er sie zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit dem Unternehmen B. überreden. Bei einer anderen Kundin gab er sich als Beauftragter des Unternehmens aus und erklärte, das Unternehmen A. wolle seinen Kunden für seine bereits schriftlich angekündigte Umstellung des Stromtarifs den ansonsten notwendigen Weg ins Büro des Unternehmens A. ersparen. Danach unterschrieb diese Kundin einen Stromlieferungsvertrag mit der B., weil sie dies für die Vereinbarung eines Tarifwechsels bei A. hielt.

Auf Antrag des Unternehmens A. hat das Landgericht Mannheim, Kammer für Handelssachen, im Verfahren der einstweiligen Verfügung dem Unternehmen B. dieses Verhalten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt.

Die Berufung des beklagten Unternehmens B. zum Fachsenat für unlauteren Wettbewerb des Oberlandesgerichts Karlsruhe führte lediglich zu einer Konkretisierung der vom Landgericht verhängten Verbote. Danach hat es das beklagte Unternehmen B. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Verkaufsgesprächen mit potentiellen Kunden zu behaupten, der Verkauf von B.-Strom erfolge mit Zustimmung und/oder im Auftrag der A. und/oder namens der A. die folgende Aussagen zu treffen: Die A. habe sich mit der B. zusammengeschlossen und deshalb müssten alle Stromverbraucher einen Stromliefervertrag mit der B. abschließen.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, und 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) hat.

Die Angaben des Vertriebsmitarbeiters V., für dessen Verhalten die Beklagte B. einzustehen hat, stellen irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse dar. Der Vertrieb durch Strom durch die Beklagte erfolgte unstreitig nicht im Namen oder Auftrag der Klägerin oder in sonstiger Weise mit deren Zustimmung. Die Klägerin hat sich mit der Beklagten auch nicht zusammengeschlossen und ihre Kunden zum Abschluss von Verträgen mit dieser verpflichtet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die den Anträgen zugrunde liegenden Behauptungen der Klägerin als glaubhaft gemacht angesehen. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen würden.

Der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht, weil es schriftlich nicht angekündigten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt habe, ist unzulässig, denn die Beklagte äußert sich schon nicht dazu, was sie bei vorheriger Ankündigung des Vortrags der Klägerin selbst vorgebracht hätte.

§ 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs:

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 UWG - irreführende Werbung:

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

§ 8 UWG - Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer dem § 3 zuwider handelt, kann auf Beseitigung und bei Widerholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 19.11.2008

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Dokument-Nr.: 7019 Dokument-Nr. 7019

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