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Energieversorger dürfen mit einer "Versorgung mit 100 % Ökostrom" werben, wenn sie ihren Strom aus erneuerbaren Energien gewinnen. Eine solche Werbung ist nicht irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von elektrischer Energie an private Haushalte. Die Beklagte versandte im Mai 2008 einen Werbebrief, der auch an Haushalte in Baden adressiert war:
"Sehr geehrter Herr ...,
am 1. Juli 2008 ist es soweit: E. erhöht den Preis für den Grundversorgungstarif "K."! Zeit für einen Wechsel, denn es geht auch anders - mit ...
Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos abgemahnt. Sie hat vor dem Landgericht Baden-Baden im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, unter anderem seien die mehrfachen Hinweise der Beklagten, der Kunde erhalte eine "sichere Versorgung mit Ökostrom" und beziehe "zu 100 % umweltfreundlichen Strom" irreführend. Solche Werbeaussagen erweckten beim Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei dem Strom, den er "aus der Steckdose" erhalte, im Falle eines Wechsels zur Beklagten tatsächlich um Strom handele, der weder Atomstrom sei, noch Strom, der aus der Verbrennung fossiler Energieträger gewonnen werde. Tatsächlich verhalte es sich unstreitig so, dass der Kunde bei einem Wechsel in den beworbenen Tarif der Beklagten wie bisher elektrische Energie aus dem Netz beziehe und damit Strom, der aus einem Mix verschiedener Energieträger gewonnen werde.
Das Landgericht hat der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags sinngemäß oder wörtlich mit den Aussagen "... und bieten Ihnen eine sichere Versorgung mit 100 % Ökostrom" und/oder "dass Sie mit ...Ökostrom zu 100 % umweltfreundlichen Strom beziehen" zu werben.
Die Berufung der Beklagten zum 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Fachsenat für Wettbewerbsrecht - war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die mit der Klage geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die angegriffenen Aussagen zum
Der Senat ist der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht wörtlich versteht und deshalb nicht irregeführt wird. Die Adressaten einer solchen
Selbst wenn man annehmen wollte, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unterliege der falschen Vorstellung, bei einem Wechsel zur Beklagten stamme der jeweils entnommene Strom vollständig aus erneuerbaren Energiequellen, fehlt es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer solchen Irreführung. Auch Verbraucher mit einer solchen Fehlvorstellung träfen eine Entscheidung nicht anders, wenn sie sachlich zutreffend über die technisch-physikalischen Zusammenhänge aufgeklärt würden. Aus der Sicht des Verbrauchers, der sich für "Ökostrom" entscheidet, ist maßgeblich, dass er einen Beitrag dazu leisten möchte, die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern und eine Abkehr von der Stromgewinnung aus fossilen Energiequellen oder Kernenergie zu unterstützen. In dieser Erwartung wird er aber nicht enttäuscht, weil die Beklagte verpflichtet ist, im Umfang der Abnahme ihrer Kunden Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde, in das Netz einzuspeisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.12.2008
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Dokument-Nr. 7145
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