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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2010
5 U 141/09 -

Werbung für 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz beinhaltet keinen Garantieleistungsanspruch

Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung gelten nur bei Kaufverträgen

Wirbt eine Zahnklinik in ihrer Werbebroschüre mit einer regelmäßigen Erinnerung an halbjährliche Kontrolltermine, um die 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz zu erhalten, folgt daraus für den Patienten noch kein selbständiger Anspruch auf Garantieleistungen. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2004 in einer Zahnklinik mit vier Implantaten versorgen lassen. Die halbjährlichen Kontrolltermine hatte er regelmäßig wahrgenommen. Dennoch mussten ihm drei Implantate im Jahr 2007 wieder entfernt werden. Er verklagte die Zahnklinik und verlangte eine kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten. Er berief sich dabei auf die Werbebroschüre der Zahnklinik. Diese hatte mit dem Satz geworben: "Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."

Für vertragliche Gewährleistungsansprüche muss selbstständiger Garantievertrag abgeschlossen werden

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch allein durch diese Aussage in der Werbebroschüre kein selbständiger Garantievertrag mit dem Kläger geschlossen worden. Der Hinweis in der Broschüre sei eine schlichte Werbeaussage. Um vertragliche Gewährleistungsansprüche zu haben, müsse ausdrücklich ein selbständiger Garantievertrag geschlossen oder zumindest eine "Garantieurkunde" übergeben worden sein. Die besondere gesetzliche Bestimmung des § 443 BGB, die dem Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung dient, gelte nur für Kaufverträge und nicht für einen wie vom Kläger mit der Zahnklinik geschlossenen Dienstvertrag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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