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Oberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 15.10.2012
11 U 153/12 -

Werbeaussagen stellen nicht zwingend eine Garantie dar

Oft stellt sich dies als bloße Beschaffenheitsgabe dar

Macht ein Verkäufer in einem Prospekt Angaben zum Kaufgegenstand, so stellt dies oft eine bloße Beschaffenheits­angabe dar. Die Abgabe einer Garantie ist darin nicht zwingend zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bemängelte der Käufer eines Fahrzeugs, dass entgegen der Angaben des Verkäufers im Verkaufsprospekt, das Fahrzeug nicht die zugesicherten Eigenschaften aufwies. In der Werbung des Verkäufers sah der Käufer die Übernahme einer Garantie. Der Verkäufer sah dies jedoch anders.

Garantieübernahme aufgrund Werbeaussage lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Verkäufer recht. In der Werbeaussage im Verkaufsprospekt sei keine Garantieübernahme zu sehen gewesen. Unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eine Garantie abgibt, sei anhand strenger Maßstäbe zu beurteilen. Aus der Werbung müsse der unbedingte Wille des Verkäufers zur Abgabe einer Garantie erkennbar sein. Eine bloße Beschaffenheitsangabe genüge jedenfalls nicht. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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