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Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung berechtigen die Versicherung dazu, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn es später zum Versicherungsfall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Osnabrück hatte im März 2016 eine
Bei Vertragsabschluss hatte die Klägerin mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Nicht erwähnt hatte sie hingegen, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Klägerin durch das Verschweigen dieser Fakten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Das Oberlandesgericht schloss sich damit dem Urteil erster Instanz des Landgerichts Osnabrück an. Die Klägerin könne daher aus der
Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Gerichts ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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