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Beabsichtigt eine Auszubildende ihren deutlich älteren Chef zu heiraten, weil sie zusammen ein Kind erwarten, so ist der in diesem Zusammenhang geschlossene Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dadurch zu Lasten der Ehefrau der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie größtenteils der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 23-jährige
Das Amtsgericht Osnabrück wies den Antrag zurück. Im Hinblick auf den durch
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der
Zwar haben die Ehegatten durch den
Zwar mögen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die einzelnen Regelungen für sich genommen nicht unzulässig sein. Jedoch ergebe sich aus ihrer Summe eine einseitige Benachteiligung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25999
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