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Verzichtet eine ausländische Frau zu Gunsten des einkommensstärkeren Manns anlässlich der Eheschließung mittels eines Ehevertrags auf den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und Unterhalt, so ist der Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und somit unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Eheschließung im Jahr 1997 verlangte der zukünftige Ehemann von seiner zukünftigen Ehefrau den Abschluss eines Ehevertrags. Die künftige Ehefrau kam im Jahr 1994 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien. Ihr drohte in Deutschland ohne die Heirat die Abschiebung. Durch den
Während das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag mit Blick auf den
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Der Ehefrau stehen die Auskunftsansprüche zu. Zwar habe der
Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erkennbar auf eine einseitige
Auch subjektiv erweise sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25967
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