wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.10.1995
2 U 135/95 -

Wasserschaden aufgrund Spülmaschine während einwöchiger Abwesenheit begründet grob fahrlässiges Verhalten

Alter der Maschine von 15 Jahren sowie ständiges unter Druck lassen des Wasserschlauchs begründet erhöhte Gefahr eines Wasserschadens

Kommt es während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers zu einem Wasserschaden durch eine Spülmaschine, begründet dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dies kann zu einem Ausschluss des Versicherungs­schutzes führen. Denn mit der Gefahr eines Wasserschadens muss gerechnet werden. Dies gilt umso mehr als die Maschine bereits 15 Jahre alt ist und der Wasserschlauch ständig unter Druck belassen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers platzte der Zulaufschlauch zur Geschirrspülmaschine, so dass es zum Austritt eine großen Menge von Wasser kam. Dieses verursachte erhebliche Schäden im ganzen Haus. Der Hauseigentümer beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Versicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach der Hauseigentümer grob fahrlässig handelte. Dieser wies hingegen jede Verantwortlichkeit zurück. Denn während seiner Abwesenheit habe sein Sohn, der im Haus eine eigene Wohnung unterhielt, die Spülmaschine genutzt und somit dafür Sorgen müssen, dass es nicht zu einem Wasserschaden kommt. Er erhob daher Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Hauseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gehabt. Zwar sei der Versicherungsfall eingetreten, die Versicherung sei aber nach § 61 VVG (neu: § 82 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Denn der Hauseigentümer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Grob fahrlässig handle, so das Oberlandesgericht weiter, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, also die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt und nicht dasjenige beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Davon sei hier auszugehen gewesen. Der Hauseigentümer habe durch seine längere Abwesenheit einen besonders groben Sorgfaltsverstoß begangen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass angesichts des Alters der Geschirrspülmaschine von 15 Jahren und dessen, dass der Zulaufschlauch regelmäßig unter Druck belassen wurde, die Gefahrenlage auf der Hand lag.

Nutzung der Spülmaschine durch Sohn unerheblich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass während der einwöchigen Abwesenheit der Sohn die Spülmaschine nutzte. Denn die Übertragung der Obhut über gefahrträchtige Sachen auf Dritte stelle einen Versicherungsnehmer nicht von seinen Sorgfaltspflichten frei. Er müsse vielmehr im Rahmen der Auswahl- und Überwachungspflicht dafür sorgen, dass der Dritte die nach den Umständen gebotenen Sicherungsmaßnahmen beachtet. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Hauseigentümer hätte schon bei Abreise bewusst sein müssen, dass eine sporadische Nutzung der Spülmaschine durch seinen Sohn keine effektive Vorsorge gegen einen derartigen Wasserschaden sein konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1996, 194Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 194
  • r+s 1996, 236Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1996, Seite: 236
  • VersR 1996, 1492Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 1492

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Oldenburg_2-U-13595_Wasserschaden-aufgrund-Spuelmaschine-waehrend-einwoechiger-Abwesenheit-begruendet-grob-fahrlaessiges-Verhalten.news17585.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17585 Dokument-Nr. 17585

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.