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Wenn eine Geschirrspülmaschine infolge eines technischen Defekts einen Wasserschaden verursacht, kann der Betreiber dieses Geräts nicht automatisch haftbar gemacht werden. Ist ein Defekt des Geräts zuvor nicht zu erkennen gewesen und wurde das Gerät während des Betriebs nicht unbeaufsichtigt gelassen, so kann dem Betreiber kein Verschulden zur Last gelegt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein
Das Landgericht Landau stellte fest, dass eine
Laut Ausführung des Gerichts würde den Betreiber einer Spülmaschine jedoch die Verpflichtung treffen, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass nach Auftreten einer Störung ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird. Den Beklagten im verhandelten Fall könne ein haftungsbegründender Verstoß jedoch nicht angelastet werden. Ein Verstoß liege nicht bereits darin, dass das Gerät nicht ständig gewartet und überprüft wird. Bei modernen Geräten wie dem der Beklagten seien die Gefahren technischer Pannen relativ gering, so dass kein Grund für eine Überprüfung bestanden hätte. Wegen der latenten Gefahr einer Störung könne jedoch verlangt werden, dass die Maschine während des laufenden Betriebs unter Aufsicht bleibt. Auch diese Pflicht hätten die Beklagten nicht verletzt. Vielmehr sei die
Der Installateur habe bekundet, der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Landau (vt/st)
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Dokument-Nr. 11068
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