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Kommt es während der Abwesenheit des Wohnungsinhabers aufgrund eines abgerissenen Zulaufschlauchs einer Waschmaschine und fehlender Sicherungsmaßnahmen zu einem Wasserschaden, kann die Versicherung ihre Leistungen um 70 % kürzen. Der Versicherungsnehmer handelt in diesem Fall nämlich grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 2009 riss der
Das Landgericht Osnabrück gab der Versicherung recht. Sie habe ihre Leistung um 70 % kürzen dürfen (§ 81 Abs. 2 VVG). Denn die Wohnungseigentümerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, als sie die Wohnung verließ, ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Aus Sicht des Landgerichts stelle die Außerachtlassung von allgemeingültigen Sicherheitsregeln ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Es könne nämlich von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, die Gefahren einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15646
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