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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.04.2012
9 O 762/10 -

Wasserschaden bei Abwesenheit durch abgerissenen Waschmaschinenschlauch - Kürzung der Versicherungsleistung um 70 %

Nichtverschließen des Wasserhahns und fehlender Aqua-Stopp begründet grob fahrlässiges Handeln

Kommt es während der Abwesenheit des Wohnungsinhabers aufgrund eines abgerissenen Zulaufschlauchs einer Waschmaschine und fehlender Sicherungsmaßnahmen zu einem Wasserschaden, kann die Versicherung ihre Leistungen um 70 % kürzen. Der Versicherungsnehmer handelt in diesem Fall nämlich grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 2009 riss der Wasserschlauch einer ausgeschalteten Waschmaschine vom Wasseranschluss ab. Da der Wasserhahn nicht zugedreht war, lief aus der Anschlussleitung Wasser, so dass es zu einem Wasserschaden in der Eigentumswohnung kam. Die Wohnungseigentümerin war während dessen für einen etwa einstündigen Friseurbesuch außer Haus. Sie verlangte von der Gebäudeversicherung wegen dem Vorfall Ersatz der aus dem Wasserschaden entstandenen Kosten. Diese erkannte zwar ihre Leistungspflicht an, kürzte jedoch die Leistung um 70 %. Denn ihrer Meinung nach habe die Wohnungsinhaberin grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte den Wasserhahn zu drehen oder eine Aqua-Stopp-Vorrichtung einbauen müssen.

Leistungskürzung um 70 % war gerechtfertigt

Das Landgericht Osnabrück gab der Versicherung recht. Sie habe ihre Leistung um 70 % kürzen dürfen (§ 81 Abs. 2 VVG). Denn die Wohnungseigentümerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, als sie die Wohnung verließ, ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Außerachtlassung von Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig

Aus Sicht des Landgerichts stelle die Außerachtlassung von allgemeingültigen Sicherheitsregeln ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Es könne nämlich von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, die Gefahren einer Waschmaschine zu erkennen und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. So könne gefordert werden den Wasserhahn während des Nichtgebrauchs zu zudrehen oder aber eine Sicherheitsvorrichtung, wie etwa ein Aqua-Stopp, anzubringen. Insbesondere sei das Zudrehen des Wasserhahns angesichts des geringen Aufwands an Kosten und Unbequemlichkeiten möglich und zumutbar. Entscheidend für die Bewertung der Schwere der Fahrlässigkeit sei hier gewesen, dass der Hahn der Maschine unabhängig von deren Betrieb geöffnet war (vgl. OLG Koblenz, VersR 2002, 231).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (vt/rb)

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