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Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Straße entlang und passierte dabei ein 30 km/h Schild. Daraufhin bog er auf einen Parkplatz ab. Nach Aufenthalt auf dem Parkplatz setzte er seine Fahrt in dieselbe Richtung fort. Er überschritt im Folgenden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt wurde, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gegeben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht geltend gemacht. Die Sache erforderte auch keine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt bedurfte keiner Klärung mehr.
Das Oberlandesgericht führte dennoch aus, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14169
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