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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013
(2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -

Beschränkung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit "Mo - Fr" gilt auch für Feiertage

Verkehrssicherheit erfordert einfache und klare Regeln

Wird die zulässige Höchst­geschwindig­keit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Er legte daher Rechtsbeschwerde ein.

Geltung der Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt

Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem Feiertag galt. Denn maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Interesse an Verkehrssicherheit war zu beachten

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, so das Oberlandesgericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheit auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordere, müssen Unbequemlichkeiten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Dies gelte jedenfalls für den fließenden Verkehr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss
    [Aktenzeichen: 66 OWi 239/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 683 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 683, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NStZ-RR 2014, 26Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 26
  • NZV 2014, 101Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 101

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