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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002
13 U 53/02 -

Grillstreit unter Nachbarn: Gericht erlaubt nur 4x im Jahr das Grillen nach 22.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr

OLG schlichtet Grill- und Fernsehstreit zwischen Nachbarn

Ein Hauseigentümer aus dem Osnabrücker Raum fühlte sich durch permanentes nächtliches Grillen und Fernsehen seiner Nachbarn gestört. In zweiter Instanz untersagte der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg den Beklagten Fernsehen und Grillen zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr morgens, soweit Geräusche und / oder Gerüche auf den Grund des Klägers dringen.

Kein Grillen zwischen 22.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens und kein nächtliches Fernsehen in oder vor der Garage. Allenfalls 4 mal im Jahr zu besonderen Anlässen habe der Nachbar Grillen bis 24.00 Uhr und die damit verbundene Lärm- und Geruchsbelästigung hinzunehmen; so urteilte der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg und änderte damit ein insoweit abweichendes Urteil des Landgerichts Osnabrück.

Fast jeden Abend wurde gegrillt

Der Kläger fühlte sich durch seine Nachbarn gestört. Diese grillten im Sommer nahezu allabendlich bis in die späte Nacht hinein und sahen überdies in ihrer Garage bei geöffneten Toren bzw. vor der Garage fern. Der Kläger machte geltend, er könne nachts seine Fenster, die sämtlich zum Grundstück der Beklagten gingen, nicht mehr öffnen. Der Fernseher seiner Nachbarn sei mitunter so laut gewesen, dass er ihn durch das geschlossene Fenster habe hören können.

Intensives Grillen und Fernsehen nuss der Nachbar nicht hinnehmen

Das Landgericht Osnabrück wies die Unterlassungsklage ab; es lasse sich nicht feststellen, dass Grillen und Fernsehen solchen Lärm verursachten, dass sie gegenüber dem örtlichen allgemeinen Lärmpegel eine wesentliche Rolle spielten. Dieser Einschätzung schloss sich das OLG nicht an. Die Beklagten hätten ausweislich einer vom Kläger detailliert erstellten Liste von Ende April 2001 bis Mitte Oktober 2001 sehr spätabends / nachts praktisch im Freien ferngesehen und gegrillt. Ein solches intensives Grillen und Fernsehen müsse der Kläger angesichts der beengten Verhältnisse zwischen der Garage der Beklagten und seinem Haus nicht hinnehmen. Da er sein Haus nur zum Grundstück der Beklagten hin belüften könne, drängen Geräusche und Gerüche nachts zwangsläufig in sein Haus.

Grillen ist für viele Menschen ein großes Vergnügen und kann nicht komplett untersagt werden

Grillen sei allerdings für viele Menschen bei besonderen Anlässen, z.B. Geburtstagen, ein großes, von den Nachbarn auch nach 22.00 Uhr geduldetes Vergnügen. Deshalb ginge es zu weit, jedwedes Grillen nach 22.00 Uhr zu untersagen, auch wenn damit eine Geräusch- und Geruchsbelästigung des Nachbarn verbunden sei. An vier Abenden im Jahr müsse der Kläger daher ein Grillen bis 24.00 Uhr (keine Fernsehen) als üblich hinnehmen.

der Leitsatz

1. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muß ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren regelmäßig nicht hinnehmen.

2. Vier mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadaequat anzusehen sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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