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Ein Hauseigentümer aus dem Osnabrücker Raum fühlte sich durch permanentes nächtliches Grillen und Fernsehen seiner Nachbarn gestört. In zweiter Instanz untersagte der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg den Beklagten Fernsehen und Grillen zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr morgens, soweit Geräusche und / oder Gerüche auf den Grund des Klägers dringen.
Lesetipp - refrago:
Kein
Der Kläger fühlte sich durch seine Nachbarn gestört. Diese grillten im Sommer nahezu allabendlich bis in die späte Nacht hinein und sahen überdies in ihrer Garage bei geöffneten Toren bzw. vor der Garage fern. Der Kläger machte geltend, er könne nachts seine Fenster, die sämtlich zum Grundstück der Beklagten gingen, nicht mehr öffnen. Der Fernseher seiner Nachbarn sei mitunter so laut gewesen, dass er ihn durch das geschlossene Fenster habe hören können.
Das Landgericht Osnabrück wies die Unterlassungsklage ab; es lasse sich nicht feststellen, dass
Grillen sei allerdings für viele Menschen bei besonderen Anlässen, z.B. Geburtstagen, ein großes, von den Nachbarn auch nach 22.00 Uhr geduldetes Vergnügen. Deshalb ginge es zu weit, jedwedes
1. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muß ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren regelmäßig nicht hinnehmen.
2. Vier mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadaequat anzusehen sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 1695
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