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Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020
3 C 281/19 (10) -

Grund­stücks­eigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze verlangen

Fehlende Anspruchsgrundlage für abwegiges Verlangen

Einem Grund­stücks­eigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Idstein gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks unter anderem auf Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze, wenn diese grillen wollen. Der Kläger fühlte sich durch das Grillen der Beklagten beeinträchtigt.

Kein Anspruch auf Einhaltung eines Mindestabstands zum Nachbargrundstück beim Grillen

Das Amtsgericht Idstein entschied gegen den Kläger. Es fehle bereits an der Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Ohnehin würde die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem vom Kläger verlangten Mindestabstand von 10 m können nur Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist. Dies sei abwegig und bedürfe keiner näheren Begründung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Amtsgericht Idstein, ra-online (vt/rb)

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