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Einem Grundstückseigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Das Amtsgericht Idstein entschied gegen den Kläger. Es fehle bereits an der Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Ohnehin würde die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem vom Kläger verlangten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Amtsgericht Idstein, ra-online (vt/rb)
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