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Sind Radiogeräusche vom Nachbarn deutlich wahrnehmbar, so sind sie bereits als störend anzusehen. Das Erreichen eines bestimmten schalltechnischen Messwerts ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der Besitzer eines Reihenhauses über zu lautes Radiohören seines Nachbarn. Dieser hatte auf seiner Terrasse Außenlautsprecher angebracht und hörte darüber seit Jahren Radio. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte Lärmpegelwerte von 41 bis 43 dB (A). Der Reihenhausbesitzer erhob daher Klage auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Reihenhausbesitzers. Dieser habe gegenüber seinem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung der Grundstücksbeeinträchtigung aufgrund der Radiogeräusche zugestanden (§ 1004 BGB).
Eine durch Radiogeräusche hervorgerufene Lärmimmission wirke sich bereits dann als belästigend aus, so das Oberlandesgericht weiter, wenn die übertragenen Sendungen deutlich wahrnehmbar sind und der
Weiterhin habe das Radiohören im Freien in einer ruhigen Wohngegend nach Auffassung des Gerichts keine ortsübliche Grundstücksnutzung dargestellt. Dies sei nicht mit Geräuschen zu vergleichen, die von spielenden Kindern, gesellschaftlichen Unterhaltungen, von Gartenarbeiten oder von an- und abfahrenden Autos herrühren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15916
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