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Ein Fahrgast, der beim Verlassen eines Zuges durch das Abteilfenster stürzt und sich verletzt (hier sogar ein Bein verliert), hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz seitens der Deutsche Bahn Regio AG. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Ansbach.
Der damals 18 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war am Abend des 30. April 2007 mit einer Regionalbahn von Nürnberg Richtung Ansbach gefahren. Der Kläger hatte zuvor mit Freunden in Nürnberg
Bei dem Halt des Zuges in Heilsbronn bemerkte der Zugbegleiter, dass der Kläger, der zwischenzeitlich aufgewacht war, den Zug auf der falschen Seite verlassen wollte. Da dies aus technischen Gründen nicht möglich war, brachte der Zugbegleiter den Kläger von seinem Vorhaben ab. Der Kläger setzte sich dann wieder auf einen Platz.
Etwa zwei Minuten nach dem Verlassen des Bahnhofs Heilsbronn wurde der Zugbegleiter durch einen anderen Fahrgast aufmerksam gemacht, dass der Kläger aus dem Fenster eines Wagens hinausgeklettert sei. Daraufhin verständigte der Zugbegleiter die Landespolizei Ansbach und schilderte den Vorfall. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht. Der Kläger stürzte bei dem Hinausklettern aus dem Zug und nachfolgend wurde ihm ein Bein abgefahren. Es war nicht mehr aufklärbar, ob der Kläger sich diese Verletzung durch den Zug, aus dem er geklettert war und von dem er ein Stück mitgeschleift worden ist, oder durch einen nachfolgenden Güterzug zugezogen hat. Der Kläger meinte, der Zugbegleiter hätte ihn im Hinblick auf seine Alkoholisierung am Aussteigen hindern müssen. Für seine Verletzungen, insbesondere den Verlust des rechten Beines ab dem Oberschenkel, begehrte er ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 Euro sowie Schadensersatz, der im Wesentlichen aus der Umrüstung seines Autos für eine Benutzung mit einem Bein bestand.
Die Gerichte entschieden, dass den Zugbegleiter im Hinblick darauf, dass der Kläger durch das Zugfenster ausgestiegen ist, kein
Darüber hinaus stellten die Gerichte auf das grobe Eigenverschulden des Klägers durch das verbotene Verlassen des Zuges durch das Abteilfenster während des Anfahrens ab, welches ebenfalls eine Haftung der Deutschen Bahn ausschließe. Dass der Kläger so alkoholisiert war, dass er unzurechnungsfähig gewesen wäre, konnten die Gerichte nicht feststellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 12971
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