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Ein Schnellrestaurant ist nicht verpflichtet an eine Restaurantbesucherin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines umgefallenen heißen Kaffeebechers zu zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Meldorf.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn am 20. April 2009 in dem von den Beklagten betriebenen Schnellrestaurant u.a. zwei
Die Richter wiesen die Klage jedoch mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das Schnellrestaurant ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Es sind weder die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.
Zwar ist ein Schnellrestaurant verpflichtet, auf die Rechtsgüter und damit auch auf die körperliche Unversehrtheit des Vertragspartners – hier der Klägerin – Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist die Klägerin im Rahmen der
Der Fall weist eine Parallele zu einem Fall in den USA auf: Am 27. Februar 1992 hatte sich die Amerikanerin Stella Liebeck (* 1912; † 4. August 2004) an einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2009
Quelle: ra-online, AG Meldorf
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Dokument-Nr. 8931
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