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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Pkw Fahrer, der die Autobahn mit ca. 200 km/h befährt, grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern seine Aufmerksamkeit - wenn auch nur kurz - auch auf das Infotainmentsystem richtet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Autovermieterin, vermietete dem Beklagten einen Mercedes Benz CLS 63 AMG. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Mietfahrzeuges vereinbart worden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin ist jedoch geregelt, dass diese berechtigt ist, zumindest teilweise Regress zu nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Nürnberg befuhr der Beklagte im April 2015 mit dem gemieteten Fahrzeug mit einer
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zunächst abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg den Beklagten, an die Klägerin 11.947,69 Euro zu zahlen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe und der Klägerin daher ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die vereinbarte Haftungsfreistellung schließe die Haftung des Beklagten nicht aus, da diese für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens jedenfalls in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang nicht greife.
Der Beklagte habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er habe die Autobahn mit einer
Ein Verkehrsteilnehmer, welcher sein Fahrzeug mit höherer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27474
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