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Wer auf einer Autobahn mit seinem Pkw - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, trägt bei einem Unfall - auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners - eine Mithaftung. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls geltend, der sich im März 2011 auf der
Nach den Feststellungen des in erster Instanz zuständigen Landgerichts Mainz, von denen auch der Senat ausgeht, wechselte das Fahrzeug des Klägers - von seinem Sohn gesteuert - beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der
Nach Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht Koblenz auf die Berufung des Klägers nunmehr den geltend gemachten Schadenersatz von 40 % des Schadens, insgesamt 3.446,62 Euro zuerkannt. Die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr habe sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Bei Einhaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 17260
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