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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 17.05.2011
9 U 192/10 -

Spielwarengeschäft darf Silvester-Feuerwerkskörper verkaufen

Auch Silvester­feuerwerks­körper sind als Spielwaren einzustufen

Ein Spielwarenfachmarkt in einem Einkaufszentrum darf auch in Zukunft Silvesterfeuerwerk verkaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor. Das Gericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg.

Der Vermieter (Kläger) des zugrunde liegenden Streitfalls wollte dem Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden darf.

Begriff „Spielwaren“ ist weiter zu fassen als Begriff „Kinderspielzeug“

Das Landgericht Magdeburg hat in Übereinstimmung mit den drei Richtern des Oberlandesgerichts entschieden, dass Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters. Der Begriff „Spielwaren“ ist weiter zu fassen als der Begriff „Kinderspielzeug“. Dies zeigt sich auch im Gesamtverständnis der Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik ausstellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 360Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 360

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